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Grundregel für die Reiter auf den Reitpfaden auf dem Gebiet der Tschechischen Republik

  1. Mit Rücksicht zur Umwelt und zum Verkehr auf dem Pfad sind am besten die Gruppen mit drei bis zu acht Reitern geeignet.
  2. Reiten Sie nicht auf die Wiesen, Felder oder Bewaldungen und stören Sie das Wild nicht. Beachten Sie die örtlichen Einschränkungen und Verordnungen auf einigen Pfadstellen (Ruhe für das Wild, Holzförderung).
  3. Seien Sie zu Anderen, die sich auf den Pfaden befinden, rücksichtsvoll. Falls Sie überholen wollen, machen Sie die Leute vor Ihnen darauf aufmerksam und wählen Sie ein langsameres Tempo aus, sodass Sie gefahrlos überholen können. Die Fußgänger sind ausschließlich in einem Schritt-Tempo vorbeizufahren, eine besondere Aufmerksamkeit ist auch den Radfahrern zu widmen. Das Überholen ist ausschließlich von links durchzuführen.
  4. Auf einem verkehrsreichen oder Sumpfpfad reiten Sie in einer Schlange eingeordnet. Seien Sie zu der Pfadoberfläche rücksichtsvoll, denn die Pferdehufe können die Oberfläche beschädigen.
  5. Galoppen Sie ausschließlich auf sicheren und übersichtlichen Strecken, aus Sicherheitsgründen sind die Hindernisse zu überschreiten oder umzugehen. Auf den schmalen Umlenkungen wählen Sie lieber das Schritt-Tempo aus.
  6. Falls Sie außerhalb einer Station zelten wollen, wählen Sie einen dazu bestimmten Zeltplatz oder solche Stelle aus, die Ihnen durch den Besitzer des Grundstückes freigegeben wurde.
  7. Schützen Sie die Umgebung des Pfades. All Abfall ist mitzunehmen und vergessen Sie nicht auch den Misst Ihres Pferdes aus dem Pfad zu beseitigen.
  8. Seien Sie Augen und Ohren der Pfade. Machen Sie die Station auf eventuelle Probleme aufmerksam (entwurzelte Bäume, beschädigte Kennzeichnung, Abfall auf dem Pfad, Erdrutsch usw.)
  9. Freilaufende Hunde gehören auf den Pfad nicht. Aus den Sicherheitsgründen bezieht sich diese Regel auch auf die Bereiche der Zeltplätze und Wanderreitstationen – das Wald- und Straßenverkehrsgesetz ist einzuhalten.
  10. Jeder Reiter reitet auf dem Pfad auf eigene Gefahr. Falls Sie während Reiten Schaden oder Unfall wegen Umgebung- oder Geländecharakter erleiden, besteht keinerlei Möglichkeit einen Schadenersatz von dem Wald- oder Grundstückebesitzer, oder von einem weiteren betroffenen Subjekt zu verlangen.
  11. Denken Sie daran, dass andere Leute, die sich auf dem Pfad befinden, nicht unbedingt Pferde und ihre Reaktionen kennen müssen. Ihr Verhalten trägt auch zum Gesamtbild über die örtlichen Reiter bei.
  12. Seien Sie entgegenkommend zu Fragen der Anderen, da Sie in dem Moment ein Vertreter aller Reiter sind.

Reisen mit den Tieren aus der Tschechischen Republik in andere EU-Mitgliedstaate, Rückreise und Import der Tiere aus diesen Staaten

cestovani1. Der Besitzer eines Pferdes muss einen PASS haben, wo alle Angaben über gültige Impfung gegen Pferdegrippe und über negative Bestätigung der Untersuchung an die Infektionsanämie der Pferde eingetragen sind. Die Untersuchung bezüglich Infektionsanämie des Pferdes betrifft ausschließlich Pferde älter als 24 Monate und ist zwei Jahre lang gültig.

2. Identifikation des Tieres muss durch Mikrochip oder Tätowierung gewährleistet sein.

3. Wutimpfung – die Mitgliedstaaten können das Reisen mit Jungen älter 3 Monate, die nicht wutgeimpft wurden, freigeben, falls sie einen Pass besitzen und seit ihrer Geburt sich auf einem Platz aufgehalten haben, ohne in Kontakt mit frei lebenden Tieren zu
kommen, oder durch ihre Mutter begleitet sind, von der sie abhängig sind.

4. Beim Handeln mit Tieren in Interessenzucht müssen die Tiere eine Bestätigung des Tierarztes haben, dass 24 Stunden vor dem Transport des Tieres eine klinische Untersuchung durchgeführt wurde und die Tiere sich in einem guten gesundheitlichen Zustand befinden und zum Transport in Bestimmungsort fähig sind. Die gleichen Bedingungen gelten auch für Rückfahrt und Transport der Tiere aus diesen Europäischen Staaten, die nicht EU-Mitgliedstaate sind: Andorra, Kroatien, Island, Liechtenstein, Monako, Norwegen, San Marino, Schweiz, Vatikan Mitgliedstaaten, die weitere Bedingungen gestellt haben: Finnland – Behandlung gegen Echinokokkose.
Mitgliedstaate, die Transport der Jungen jünger 3 Monate auf ihre Gebiete nicht bewilligen: Italien, Zypern, Lettland, Polen, Frankreich, Spanien.

Empfehlungen und Belehrungen für alle Benutzer der Reitstrecken

doporuceniDie Reitstrecken sind so geführt, dass sie aus den konkreten örtlichen Gegebenheiten, meistens handelt es sich um die örtlichen Verkehrsstraßen oder öffentlich zugänglichen Sonderwege, ausgehen
und falls solche Verkehrsstraßen nicht vorhanden sind, dann handelt es sich um Grundstücke, die nicht als Verkehrsstraßen sind.

Für die Erläuterung laut Gesetzes Nr. 13/1997 der Sammlung über Verkehrsstraßen, ist ein Sonderweg die Verkehrsstraße, die zur Verbindung einzelner Immobilien zwecks Bedarf der Eigentümer dieser Immobilien oder zur Verbindung dieser Immobilien mit anderen Verkehrsstraßen oder zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen und Waldgrundstücke dienen. Örtliche Verkehrsstraße ist also eine öffentlich zugängliche Verkehrsstraße, die meistens überwiegend zum Ortsverkehr auf dem Gemeindegebiet dient. Die örtliche Verkehrsstraße wird aufgrund der Transportbedeutung, Bestimmung und Bautechnischen Ausrüstung folgend eingeordnet:

a) örtliche Verkehrsstraße der I. Klasse, die meistens eine örtliche Schnellstraße ist,

b) örtliche Verkehrsstraße der II. Klasse, die verkehrsgemäß eine bedeutende Sammelstraße ist, mit Beschränkung einer direkten Anbindung an die Nachbarschaftsimmobilien,

c) örtliche Verkehrsstraße der III. Klasse, die als Ladestraße ist,

d) örtliche Verkehrstraße der IV. Klasse, die solche Verkehrsstraßen bilden, die dem Verkehr der Straßenkraftfahrzeuge unzugänglich sind oder solche, die einen gemischten Verkehr ermöglichen.

Im Rahmen der Sondervorschriften, die den Verkehr an den Verkehrsstraßen regeln und unter Bedingungen festgestellt durch dieses Gesetz darf jeder die Verkehrsstraßen kostenfrei in gewöhnlicher Art und Weise und zu solchen Zwecken nutzen, zu welchen sie bestimmt sind (weiterhin nur „Allgemeine Nutzung“), falls durch dieses Gesetz oder eine Sondervorschrift bezüglich der Sonderfälle
nicht anders geregelt wird. Der Benutzer muss sich an den Bauzustand und verkehrstechnischen Zustand der betroffenen Verkehrsstraße anpassen.

  • stezkyDie Benutzer der Reitstrecken, die gleichzeitig als Verkehrsstraßen sind, sind verpflichtet die durch Rechtsvorschriften festgestellten Regeln einzuhalten. Falls sie nach den Vorschriften vorgehen, kann
    man die Nutzung dieser Verkehrsstraßen nicht beschränken und es droht also kein Risiko seitens Besitzer der Grundstücke, auf welchen sich diese Reitstrecken befinden, auch nicht einmal seitens der betroffenen Organe der Staatsverwaltung.
  • Beim Verschmutzen solcher Reitstrecke ist der Besitzer des Pferdes, welches die Verschmutzung verursacht hat, verpflichtet den verursachten Mangel in der Fahrbarkeit oder Gangbarkeit umgehend zu beseitigen und diese Strecke in den ursprünglichen Zustand zu bringen, falls dies so nicht geschieht, ist er verpflichtet dem Besitzer dieser Verkehrsstraße die mit der Beseitigung der Verschmutzung und mit Bringen der Verkehrsstraße in ursprünglichen Zustand verbundenen Kosten zu begleichen.
  • Falls es nicht möglich ist, den Mangel in Fahrbarkeit oder Gangbarkeit der Verkehrsstraßen umgehend beseitigen zu lassen, ist derjenige, der diese Verschmutzung beseitigen sollte bzw. die mit der Beschädigung verbundenen Kosten vergüten sollte,
    verpflichtet, die Kommunikation mindestens provisorisch umgehend zu kennzeichnen und den Mangel dem Besitzer der Verkehrsstraße anzumelden.
  • Die Nichterfüllung der oben angeführten Pflichten bedingt nicht nur Verpflichtung für den eventuell entstandenen Schaden, sondern auch die Verantwortung für Begehung der Ordnungswidrigkeit. Diese Verantwortung obliegt jedoch dem Benutzer der Reitstrecken.
  • Falls die Strecke nicht auf den Verkehrsstraßen geführt wird, ist der Benutzer dieser Strecke verpflichtet die Rechte des Besitzers des Grundstückes zu respektieren und gleichzeitig die Pflichten, die aus weiteren Rechtsvorschriften hervorgehen
    (zum Naturschutz, Schutz von Bodenwasser usw.) einzuhalten.

  • Die gekennzeichneten Strecken sind nur empfehlungsgemäß und der Beauftragte mit Beschilderung der Strecken, bzw. Kennzeichnung in Reiterführer oder einer Landkarte trägt keine Verantwortung für die Verletzung der Regel, die aus den oben angeführten Rechtsvorschriften dem Benutzer dieser Strecken hervorgehen.